Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen  von Nutzfahrzeuge Ramermann (NR)

Chemnitzer Straße 47, 09232 Hartmannsdorf

 

  1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen

1.1                 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der NR. Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch NR. Dies gilt unabhängig davon, ob NR die Ware ihrerseits bei Lieferanten einkauft oder diese selbst herstellt oder bearbeitet bzw. auf die Bedürfnisse des Kunden anpasst.

1.2            Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen differenziert wird, gelten die AVLB sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB).

1.3            Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AVLB einbezogen werden, erkennt der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit NR (auch mündlich oder per E-Mail) abschließt. Für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Ware gelten die AVLB in ihrer jeweiligen Fassung dabei als Rahmenvereinbarung. Die jeweils aktuelle Fassung der AVLB steht auf der Homepage der NR (www.nutzfahrzeuge-ramermann.de) zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.

1.4            Für die Geschäftsbeziehung zwischen NR und dem Kunden gelten ausschließlich die AVLB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn NR die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.5      Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie im Vertrag oder in diesen AVLB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  1. Angebot; Annahmefrist; Beschaffenheit; Garantie; gebrauchte und neue Ware; Beschaffungsrisiko

2..1               Angebote der NR sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an NR dar.

2..2    NR kann das Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (An – nahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn NR die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.

2..3           Zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand der Ware bezieht, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der NR. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Garantie durch NR, die sich auf die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware bezieht.

2.4     In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur ungefähr beschreibend und nicht immer in jedem Punkt zutreffend. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von NR ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit der Ware nur nach den Angaben im Vertrag.

2..5           Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).

2.6             Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AVLB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder von NR aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen.

2..7           Neu ist Ware, die (außer zu Test- oder Vorführzwecken oder im Zuge der Umsetzung oder des Transports) noch nicht in Betrieb genommen wurde. Das Baujahr einer Sache ist für die Qualifikation als neue Sache nicht maßgeblich.

2..8           Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, trifft NR keine Beschaffungspflicht. NR übernimmt deshalb kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Ware ge­schuldet ist. Zum Nachweis der Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch NR bedarf es einer schriftlichen Erklärung der NR.

  1. Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungsverzug; Rücktrittsrecht des Kunden; Nichtverfügbarkeit der Leistung; vorzeitige Leistung; Teilleistungen

3..1           Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben aufgrund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Zum Nachweis dafür, dass ein verbindlicher Liefer- oder Übergabetermin vereinbart wurde, ist eine schriftliche Erklärung der NR erforderlich.

3.2            Sofern NR aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. NR wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

3.3     Gerät NR mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur  dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er NR zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungs­bewirkung gesetzt hat. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen eines Leistungsverzuges oder einer Nichtleistung der NR gilt Ziffer 10.

3.4     Ist die von NR geschuldete Leistung nicht verfügbar, ist NR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und NR diese nicht zu vertreten hat. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere vor, wenn NR aus einem kongruenten Deckungsgeschäft, das sie zum Zweck der Erfüll-ung ihrer Leistungspflicht abgeschlossen hat, von ihrem Lieferanten nicht oder nicht richtig beliefert wird. Das Gleiche gilt, wenn die geschuldete Leistung aus dem Vorrat der NR nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. NR ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.

3.5            NR ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. NR ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen. Die Regelungen in dieser Ziffer 3.5 gelten nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist.

  1. Weitere Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden; Beschränkungen

4.1               Wegen einer Pflichtverletzung der NR, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn NR die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesond. gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

4.2 Ein Recht des Kunden, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, weil sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert oder sich seine Auftragslage oder die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf die Ware verändert haben.

4.3     Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden unberührt, soweit im Vertrag oder in diesen AVLB nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

4.4            Sofern der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf dessen Veranlassung nicht durchgeführt wird, hat NR nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Insoweit gilt nachfolgend Ziffer 5.5 entsprechend.

  1. Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz; Jahressprung und Modellreihenwechsel

5.1       Die Abnahme der Ware erfolgt an dem im Vertrag vereinbarten Standort oder (wenn hierzu nichts vereinbart ist) in 09232 Hartmannsdorf. Dies ist jeweils der Erfüllungsort. Die Gefahr des Untergangs und der Ver-schlechterung der Ware geht an der Schranke des Verkaufsgeländes in Hartmannsdorf auf den Kunden über. Für das Aufladen der Ware ist der Kunde selbst verantwortlich. Wünscht der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.

5.2            Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt NR im Fall des Versendungskaufs den Transporteur und die Art der Versendung. NR haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. NR
schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt NR nur auf Anweisung des Kunden ab. Zum Nachweis einer solchen Anweisung ist eine schriftliche Erklärung des Kunden erforderlich. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.

5.3    Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder NR den Transport veranlasst oder die Kosten des Transports übernommen hat.

5.4            Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der NR aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann NR Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. NR ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und hierfür eine Pauschale von EUR 4,50 pro Kalendertag ab dem vereinbarten Übergabetermin oder (wenn kein Über- gabetermin vereinbart ist) der Mitteilung der Bereitstellung der Ware bis zu deren Abnahme zu verlangen. Die Pauschale ist zzgl. Umsatzsteuer geschuldet. Die Pauschale sowie die darauf geschuldete Umsatzsteuer dürfen insgesamt einen Höchstbetrag von 5 % des Bruttokaufpreises für die Ware nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass NR durch die Lagerung kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. NR bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; die Pauschale ist hierauf jedoch anzurechnen.

5.5            Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, hat NR nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Dieser beträgt pauschal 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn NR einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Im Rahmen des Schadensersatzes ist NR dabei insbesondere die Wertminderung einer Maschine zu ersetzen, die unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres (Jahressprung) oder durch eine Änderung der Modellreihe (Modellreihenwechsel) oder innerhalb der Modellreihe eintritt, soweit NR dadurch ein Schaden entsteht. Der Anspruch der NR nach Ziffer 5.4 bleibt unberührt. Für die Berechnung der Pauschale gemäß Ziffer 5.4 Satz 2 tritt an die Stelle der Abnahme durch den Kunden in diesem Fall die Auslieferung bzw. Übergabe der Maschine im Rahmen einer anderweitigen Verwertung durch NR.

  1. Preise; Zahlungen des Kunden; SEPA-Lastschriftverfahren; Zahlungsverzug

6.1            Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Kunden zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise der NR zuzüglich USt. in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet.

6.2     Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

6.3            Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist NR berechtigt, vom Kunden geschuldete Zahlungen bei Fälligkeit jeweils mittels Lastschrift vom Konto des Kunden einzuziehen. Der Einzug erfolgt im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens. Der Kunde ist verpflichtet, NR zu diesem Zweck auf deren Verlangen ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat bzw. eine schriftliche Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschrift­mandat zu erteilen und NR die hierfür benötigten Angaben zu übermitteln.

6.4     NR wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden zwischen dem vereinbarten Fälligkeitstermin oder (wenn kein bestimmter Fälligkeitstermin vereinbart ist) dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des jeweils geschuldeten Betrages ein angemessener Zeitraum (mindestens 5 Werktage) zur Prüfung der geltend gemachten Forderung sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden Kontendeckung verbleibt. Weitergehende Anforderungen (z. B. betreffend die im SEPA-Lastschriftverfahren vorgesehene Ankündigung des Einzugs fälliger Zahlungen) bleiben unberührt.

6.5     Ist der Kunde Unternehmer, kann abweichend von Ziffer 6.3 auch die Zahlung im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren vereinbart werden. Ziffer 6.4 gilt entsprechend.

6.6     Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der NR ganz oder teilweise in Verzug, ist NR berechtigt,

  • eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen undalle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;
  • Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;
  • die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.) geltend zu machen;
  • gemäß Ziffer 7. vom Vertrag zurückzutreten.

6.7            Bei Zahlungsverzug des Kunden hat NR Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 11 % des rückständigen Betrages. NR bleibt berechtigt, weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass NR kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  1. Rücktritt der NR; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz

7.1            NR ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der NR ganz oder teilweise in Verzug gerät oder trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der AVLB verstößt.

7.2            NR ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der NR aufgrund mangelnder Leis­tungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn NR dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der NR die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktritts-voraussetzung entbehrlich wäre.

7.3            NR ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

7.4     Im Fall des Vertragsrücktritts hat NR Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen Mietzinses, den der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe an NR angemietet hätte. Im Fall der Finanzierung des Kaufpreises durch NR ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Kaufpreis- bzw. Finanzierungsraten, die nach den Vereinbarungen im Kauf- bzw. Finanzierungsvertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ware an NR geschuldet waren. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass NR kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.5              Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt NR vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 7.4 sind auf weitergehende Nutzungsentschädig- ungsansprüche jedoch anzurechnen.

  1. Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Abtretungsverbot

8.1               Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen der NR nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären. Ist der Kunde Unternehmer, kann er auch Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 bis 372 HGB.

8.2    Im Übrigen können Zurückbehaltungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch der NR und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dies gilt für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen.

8.3     Unberührt bleibt in den in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Fällen jeweils das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch der NR für eine mangelhafte oder unvollständige Leistung der NR mit berechtigten Gegenansprüchen wegen ihm zustehender Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufzurechnen oder aus diesem Grund die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Der Kunde kann dabei jedoch nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.

8.4     Eine Abtretung der Ansprüche gegen NR ist nur mit Zustimmung der NR möglich. Zum Nachweis der Zustimmung ist die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der NR erforderlich. Ausgeschlossen ist ins – besondere die ohne Zustimmung der NR erfolgte Abtretung des Liefer- bzw. Leistungsanspruchs des Kunden.

 

  1. Mängelansprüche des Kunden; Verjährung von Mängelansprüchen

9.1               Die Haftung der NR für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Regelungen in dieser Ziffer 9. nichts anderes ergibt. Für Mängelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten die Regelungen in Ziffer 10.

9.2      Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt. Für die Beschaffenheit gebrauchter Ware gilt Ziffer 2.5. Verschleiß­schäden oder Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

  • die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht ent­sprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde; oder
  • die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder
  • die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder
  • die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von NR verändert oder unsach – gemäß instandgesetzt wurde; oder
  • falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebautoder Anbauteile angebaut wurden; oder
  • ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z. B. physischen, chemi­schen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder
  • frühere Mängel oder Schäden NR nicht rechtzeitig angezeigt wurden.

9.3     Ist der Kunde Unternehmer, unterliegen Mängelansprüche gegen NR zudem den nachfolgenden Einschränkungen in dieser Ziffer 9.3. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden.

9.3.1 Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware über – nommen, stehen dem Kunden die Rechte aus der Garantie grundsätzlich neben und unabhängig von seinen Mängelansprüchen gegen NR zu. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die von der Garantie erfasst werden, ist der Kunde jedoch verpflichtet, zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann NR die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. NR ist vielmehr zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, wenn und soweit der Hersteller die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.

9.3.2 Für öffentliche Äußerungen (z. B. Anzeigen oder Werbeaussagen) Dritter übernimmt NR keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit NR die Ware nicht selbst her – gestellt hat.

9.3.3 Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Unabhängig davon bestehen Mängelansprüche nur, wenn NR offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach der Abnahme angezeigt werden. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

9.3.4 Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

9.3.5 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist NR zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) be­rechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. NR kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Der Kunde ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.3.6 Das Recht der NR, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenauf­wand möglich ist.

9.3.7 Ist NR nach dem Vertrag nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, besteht auch im Rahmen einer Ersatz­lieferung keine Pflicht zum Ausbau der mangelhaften oder zum Einbau einer mangelfreien Ware bzw. zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten.

9.3.8 Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine NR vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nach – erfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn NR die Nach­erfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.3.9 Verlangt der Kunde von NR die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Kunde verpflichtet, NR die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

9.3.10 Jede weitergehende Haftung der NR für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern NR einen Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

9.4            Ein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von NR zu verlangen, besteht nicht.

9.5   Für die Verjährung der Mängelansprüche des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in

dieser Ziffer 9.5 nicht abweichend geregelt.

9.5.1 Ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme. Wird eine neue Sache verkauft, tritt die Verjährung bereits vor Ablauf der Jahresfrist ein, sobald die Sache insgesamt 2.000 Betriebsstunden erreicht hat.

9.5.2 Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme, wenn eine ge­brauchte Sache verkauft wird.

9.5.3 Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware.

9.5.4 Die Regelungen in Ziffer 9.5.1 bis 9.5.3 gelten nicht, wenn und soweit NR einen Mangel arglistig verschwie­gen hat. Sie gelten ferner nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB) beziehen.

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden

10.1 Die Haftung der NR auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach dieser Ziffer 10. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der NR als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

10.2 Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der NR, ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet NR nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

10.3 Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der NR oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet NR nur, wenn

– wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

– Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden und diesem die Leistung durch NR nicht mehr zuzumuten ist.

Im Übrigen ist die Haftung der NR für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.4 Sofern NR gemäß Ziffer 10.3 dem Grunde nach haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach auf den vorherseh­baren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen NR gemäß Ziffer 10.2 für Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der NR sind) haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, wie  z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.

10.5 Sofern NR ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer 10.4 Satz 3 gilt auch in diesem Fall.

10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer 10.3 bis 10.5 gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;

– Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von NR übernommenen Beschaffenheitsgarantie;

– alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

10.7   Die Regelungen in dieser Ziffer 10. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung des Inhabers, Vertreters und Erfüllungsgehilfen der NR.

  1. Eigentumsvorbehalt der NR

11.1   NR behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Über­gang des Eigentums an der Ware steht darüber hinaus unter den Bedingungen in Ziffer 11.1.1 und 11.1.2 (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

11.1.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht das Eigentum an der Ware erst auf den Kunden über, wenn alle bei Ver­tragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der NR aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind.

11.1.2 Ist der Kunde Verbraucher, setzt der Übergang des Eigentums an der Ware ebenfalls voraus, dass alle bei Vertragsabschluss bereits bestehenden Forderungen der NR gegen den Kunden bezahlt sind. Darüber hinaus müssen auch alle Forderungen aus Folgegeschäften, die sich auf die Ware beziehen (z. B. Ver – gütungen für Ersatzteillieferungen oder Reparaturen betreffend die Ware) vollständig bezahlt sein.

11.1.3 Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an der Ware über; für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.

11.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Die nach den Vorgaben des Herstellers anfallenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Reparaturen hat der Kunde auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung dieser Arbeiten ist jeweils NR oder ein von NR oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzu­schließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Der Kunde hat der NR auf deren Verlangen den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung jederzeit nach­zuweisen. Sämtliche Ansprüche, die dem Kunden gegenwärtig oder künftig bezüglich der Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde bereits heute an NR ab; NR nimmt die Abtretung an.

11.4 Zu einer Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehalts­ware ist der Kunde nur mit Zustimmung der NR berechtigt. Auch eine Vermietung der Vorbehaltsware be­darf der Zustimmung der NR. Das Gleiche gilt für eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zum Nachweis der Zustimmung ist eine schriftliche Erklärung der NR erforderlich.

11.5   Über den aktuellen Standort der Vorbehaltsware hat der Kunde NR auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Jeder Besitz- oder Standortwechsel betreffend die Vorbehaltsware ist NR unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Wohnungs- oder Geschäftsanschrift des Kunden.

11.6   Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum von NR hinzuweisen und NR unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage (z. B. einer Dritt – widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, hat der Kunde NR diese Kosten zu erstatten.

11.7   Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet, umbildet, mit anderen Sachen verbindet oder veräußert, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

11.7.1 Wird durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware eine neue Sache hergestellt, erfolgt dies für NR als Hersteller. NR erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehalts­ware zum Wert der neuen Sache.

11.7.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, NR nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar zu einer neuen Sache verbunden, erwirbt NR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden und ist die Sache des Kunden dabei als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde NR bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.

11.7.3 Das nach den vorgenannten Regelungen entstandene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache verwahrt der Kunde jeweils für NR. Der Kunde ist verpflichtet, NR sämtliche zur Verfolgung ihrer Eigen­tumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11.7.4 Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Dies gilt insbesondere für das Anwartschaftsrecht des Kunden. Für die neue Sache gelten die Rege­lungen in dieser Ziffer 11. entsprechend.

11.7.5 Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits heute in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an NR ab; NR nimmt die Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung mit oder (vertragswidrig) ohne Zu – stimmung der NR erfolgt. Der Kunde ist jeweils verpflichtet, NR auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die NR für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt.

11.8   Übersteigt der realisierbare Wert der NR zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der NR gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist NR auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.

11.9   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist NR nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde trotz Setzung einer angemessenen Frist fällige und durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen nicht bezahlt oder trotz Fristsetzung oder Abmahnung gegen seine Verpflichtungen in dieser Ziffer 11. verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es jeweils nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

11.10 Ist der Kunde Unternehmer, kann NR die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt verlangen, sofern NR nach Gesetz oder Vertrag zum Vertragsrücktritt berechtigt wäre. NR wird die Vorbehaltsware in diesem Fall nach Vorankündigung zum Schätzwert eines Sachverständigen (z. B. der DEKRA Automobil GmbH) vom Kunden ankaufen. Die Schätzkosten gehen zu Lasten des Kunden. NR ist berechtigt, insoweit eine Pauschale von 15 % des Netto-Ankaufspreises zu verlangen; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass NR keine oder nur wesentlich geringere Schätzkosten entstanden sind. Der Ankaufspreis (abzüglich der Schätzkosten) wird mit den offenen Forderungen der NR gegen den Kunden verrechnet. NR ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.

  1. Schriftform; salvatorische Klausel; Rechtswahl; Gerichtsstand

12.1   Um den Inhalt von Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag zu beweisen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Das Gleiche gilt für den Nachweis einer Vereinbarung, durch die von Satz 1  abgewichen wird.

12.2   Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AVLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.

12.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und NR gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), wird aus – geschlossen.

12.4   Nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Chemnitz, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Kunden gegen NR ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. NR ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Dezember 2018